Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 7 K 1461/01
Rechtsgebiete: StromStG, KGG


Vorschriften:

StromStG § 2 Nr. 4
KGG § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

7 K 1461/01

Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom

In dem Rechtsstreit

hat Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichterin

nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Mit der unter dem 4. November 1991 beschlossenen Verbandssatzung vereinbarten die Stadt U sowie die Gemeinden N , M und R die Bildung eines Zweckverbandes auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (FG-Akte Blatt 36 ff). Die Satzung beschreibt in § 3 die Aufgaben und Befugnisse des Klägers, die insbesondere darin bestehen, für die Verbandsmitglieder Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und bis zu den Abnehmern zu liefern sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um auf lange Sicht die Deckung des Wasserbedarfs zu sichern. Dazu hat der Verband u.a. die Befugnis, durch eigenes Satzungsrecht Beiträge für die Grundstückserschließung zu erheben sowie eine Gebührensatzung zu erlassen und den Wasserverbrauch mit den Endabnehmern abzurechnen.

Die Verbandswirtschaft wird in § 12 und 12 a der Satzung geregelt. Danach erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Frischwasserverbrauchs im Vorjahr. Bezüglich des Jahresabschlusses wird in § 12 a der Satzung vorgegeben, dass der Verbandsvorstand den Jahresabschluss aufstellt, der aus Jahresbilanz und Jahreserfolgsrechnung besteht. In § 14 der Satzung wird vorgesehen, dass auf den Zweckverband die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung finden, soweit nicht das KGG oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Diese Fassung der Satzung galt für das hier maßgebliche Jahr 1999. Für das Jahr 2000 fasste der Kläger seine Satzung hinsichtlich der Verbandswirtschaft neu (vgl. §§ 13 ff., FG-Akte Blatt 32 ff.).

Der Kläger beantragte am 21. Mai 1999 bei der beklagten Verwaltungsbehörde die Erteilung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 Stromsteuergesetz a.F. Mit Schreiben vom 16. August 2000, dem die Verfügung vom 18. August 2000 beigefügt war, teilte das Hauptzollamt dem Kläger mit, dass die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom erst zum 1. Januar 2000 erteilt werden könne, da erst ab diesem Zeitpunkt eine Begünstigung für Zweckverbände vorgesehen sei. In der beigefügten Erlaubniserteilung vom 18. August 2000 (FG- Akte Blatt 93) heißt es dann, dass die Erlaubnis rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 unbefristet erteilt werde.

Gegen die bezüglich des Zeitraums vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 hierdurch ausgesprochene Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis legte der Kläger unter dem 29. August 2000 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde (FG-Akte Blatt 102 ff.).

Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger weiterhin die Erteilung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999.

Der Kläger macht geltend, er werde durch die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis in seinen Rechten verletzt, weil die Verwaltungsbehörde die für 1999 geltende Fassung des § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz unzutreffend ausgelegt habe.

Nach dieser Bestimmung sei als Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert zu verstehen. Diese Voraussetzungen träfen auf den Kläger zu. Gemäß § 18 Abs. 2 KGG könne die Verbandssatzung eines Zweckverbandes bestimmen, dass bei der Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß angewendet werden könnten, wenn die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens sei. Da § 12 a Abs. 1 der Verbandssatzung besage, dass der Verbandsvorstand den Jahresabschluss aufstelle und dieser der Prüfung durch einen von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer unterliege, würden die Regelungen des Handelsgesetzbuches zur Buchführung und Bilanzierungspflicht gemäß §§ 238 ff. HGB angewendet.

Der Kläger unterliege zudem als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß §§ 105, 110 Satz 2 LHO der Bilanzierungspflicht gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Es sei insoweit unschädlich, dass die Pflicht zur Bilanzierung über den Verweis der genannten Bestimmung der Landeshaushaltsordnung erfolge. Denn aus § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz ergebe sich gerade nicht -wie es die Verwaltung sehe -dass die Bilanzierungspflicht "unmittelbar" aus dem HGB oder aus Steuergesetzen folgen müsste.

Der Kläger sei ferner Kaufmann im Sinne von § 1 HGB und schon als solcher gemäß §§ 238 ff. HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Der Kläger betreibe auch ein Handelsgewerbe, denn seine Tätigkeit sei selbständig und auf Gewinnerzielung durch eine auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Hoheitliche Tätigkeiten übe der Kläger nicht aus, denn es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Klägers "Wasserversorgung" nicht auch von einem privaten gewerblichen Unternehmen ausgeübt werden könnte.

Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei bereits daraus zu erkennen, dass er in den vergangen Jahren jeweils Einkommen erzielt habe, das der Gewerbesteuer zu unterwerfen gewesen wäre. Demgemäß habe der Kläger gemäß § 140 Abgabenordnung die steuerrechtliche Pflicht, auch zum Zwecke der Besteuerung Bücher zu führen.

Den Kläger treffe aber auch die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Bei dem Kläger handele es sich um einen gewerblichen Unternehmer gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn der Kläger unterliege mit seiner Tätigkeit "Wasserversorgung" nicht nur als Betrieb gewerblicher Art der Körperschaftsteuer- und der Umsatzsteuerpflicht, sondern auch der Gewerbesteuerpflicht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 16./18. August 2000, soweit damit die rückwirkende Erteilung der Erlaubnis zum 1. April 1999 abgelehnt worden ist sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Erlaubnis zum Bezug steuerbegünstigten Stroms zum 1. April 1999 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Erteilung der Erlaubnis zum 1. April 1999 komme nicht in Betracht, weil der Kläger kein Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz a.F. war. Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes setze nach dieser Definition voraus, dass aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher geführt und bilanziert werde. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht des Klägers bestehe aber lediglich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Damit sei sie nicht unmittelbar im Handels- oder Steuerrecht begründet, sondern ergebe sich nur mittelbar über § 110 LHO aus dem Handelsgesetzbuch.

Der Kläger als Zweckverband unterliege nicht der in § 141 AO normierten Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, weil sich diese bei Zweckverbänden nicht originär durch § 141 Abgabenordnung ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senates vom 26. Februar 2007 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Streitig ist allein die Frage, ob nach der für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung des § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz der Kläger als ein Unternehmen anzusehen ist, das als kleinste rechtlich selbständige Einheit aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass die rechtliche Selbständigkeit gegeben ist.

Die Klägerin führt allerdings nicht aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher.

Dies folgt für das Gericht aus der Anwendung der nachstehend beschriebenen rechtlichen Vorgaben: Der Kläger als Zweckverband ist gemäß § 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 18 Abs. 1 KGG sind auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes.

Gemäß Absatz 2 dieser Norm kann die Verbandssatzung bestimmen, dass auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind, wenn die Hauptaufgabe des Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist.

Ohne dass an dieser Stelle entschieden werden müsste, ob Hauptaufgabe des Klägers der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, lässt sich anhand der Verbandssatzung in der für diesen Zeitabschnitt gültigen Fassung feststellen, dass die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Eigenbetriebe nicht vorgesehen ist.

Für den Kläger gelten als landesunmittelbare juristische Personen (vgl. die Legaldefinition in § 105 Abs. 1 LHO) die dem § 105 LHO nachfolgenden Bestimmungen. Danach ist ein Haushaltsplan vor Beginn jedes Haushaltsjahres festzustellen und die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist berechtigt, gemäß § 107 LHO Umlagen von ihren Mitgliedern zu erheben. In § 109 LHO wird die Rechnungslegung beschrieben, die nach dem Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen hat. Die Satzung des Klägers enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Aufstellung eines Haushaltsplanes vor dem jeweiligen Haushaltsjahr, sieht indes in § 12 a eine Prüfung des Jahresabschlusses vor. Mit der Verweisung in § 14 der Satzung auf die Hessische Gemeindeordnung und die darin enthaltene Vorgabe der Haushaltsplanerstellung vor Beginn eines Haushaltsjahres dürfte diese Lücke indes geschlossen sein.

Aus der Zusammenschau der genannten Bestimmungen, die für den Kläger einschlägig sind, ergibt sich nicht einmal eine Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, geschweige dass eine solche aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ableitbar wäre.

Zu den Einwendungen des Klägers unter Bezugnahme auf einzelne Bestimmungen lässt sich Folgendes festhalten: Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 54 Hessisches Wassergesetz (alte Fassung) müssten Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen. Aus Abs. 2 der genannten Bestimmung ergebe sich in Zusammenschau mit Abs. 1, dass dies auch entsprechend für den Kläger gelten würde.

Dieses Gesetzesverständnis vermag das Gericht nicht zu teilen. Denn in § 54 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (alte Fassung) wird als Normadressat die Gemeinde angesprochen. Ihr obliegt danach die Pflicht, auf ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Soweit sie diese Aufgaben selbst erfüllt, hat sie ihre Wasserversorgungsbetriebe nach den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Die Norm räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, ihre Verpflichtung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu übertragen oder sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu bedienen. Normadressat auch dieses Absatzes ist die Gemeinde und nicht z.B. diejenige Körperschaft des öffentlichen Rechtes, auf die die Aufgaben übertragen wurden. Insoweit kann sich der Kläger nicht auf diese Bestimmung berufen.

Der Kläger macht zudem geltend, er sei gemäß § 1 HGB als Kaufmann anzusehen. Auch diesem rechtlichen Ansatz vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn im Handelsgesetzbuch wird in § 1 ausdrücklich vorgegeben, dass die dort verwendete Erläuterung des Begriffs Kaufmann nur für den Bereich dieses Gesetzes gelten soll. Das Stromsteuergesetz hat die Bedeutung der darin verwendeten Begriffe, soweit sie hier von Bedeutung sind, selbst definiert. Dies ist für Entscheidungen nach Maßgabe des Stromsteuergesetzes vorrangig.

Der Kläger macht weiter geltend, für ihn ergäbe sich eine Pflicht zur Führung von Büchern und Erstellung von Bilanzen aus §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Denn er müsse schon für Zwecke der Körperschaftsteuer, aber auch für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetragsbescheide entsprechende Bücher führen.

Den Besonderheiten der einzelnen spezialsteuergesetzlichen Regelungen braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn die Wasserversorgung wird z.B. kraft Gesetzes als ein Betrieb gewerblicher Art nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeordnet (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom

30. November 1989 I R 79-80/86 in Bundessteuerblatt II 1990, 452). Die aus diesen Steuergesetzen sich ergebenden Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sind gemäß § 140 Abgabenordnung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Mit dieser Vorgabe wird indes der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz alte Fassung noch nicht abschließend Rechnung getragen. Denn das Stromsteuergesetz verlangt nicht nur die steuerliche Verpflichtung zur Führung von Büchern, sondern auch die der Bilanzierung. Dies lässt sich den vorgenannten Bestimmungen nicht entnehmen. Gemäß § 141 Abgabenordnung unterfallen die dort aufgezeichneten gewerblichen Unternehmer der Buchführungspflicht. Als gewerbliche Unternehmer werden dabei solche Unternehmer angesehen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2, Abs. 3 Einkommensteuergesetz oder § 2 Abs. 2, Abs. 3 Gewerbesteuergesetz ausüben (Tipke/Kruse, Anm. 2 zu § 141 Abgabenordnung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, ist dafür nicht nur eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Voraussetzung, sondern dieser muss auch mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Eine derartige Gewinnerzielungsabsicht lässt sich bei dem Kläger nicht feststellen. Denn die Einnahmen, die der Kläger erzielen kann, beruhen auf entsprechenden Satzungen. Mit diesen Satzungen werden sowohl Beiträge wie auch Gebühren für die Benutzer festgesetzt. In beiden Bereichen ist es dem Kläger im Hinblick auf die Vorgaben des kommunalen Abgabenrechtes aber verwehrt, von den Beitragspflichtigen mehr zu verlangen, als dies zur Kostendeckung erforderlich wäre. Dass der Kläger selbst auch von einer derartigen Struktur ausgeht, wird an der in der Satzung enthaltenen Umlagenregelung deutlich. Von einer eventuellen Gewinnausschüttung und entsprechenden Verteilungsmodalitäten auf die Mitglieder des Zwecksverbandes ist hingegen keine Rede. Dies widerspräche im Übrigen auch den entsprechend anzuwendenden Vorgaben des Gemeindehaushaltsrechtes.

Abgesehen davon ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei dem Kläger ohnehin nicht um einen Gewerbebetrieb handeln kann, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hessisches Wassergesetz um einen Hoheitsbetrieb handelt. Den Bereich der Wassergewinnung hatte der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung als Hoheitsbetrieb bewertet. Hinsichtlich der Wasserversorgung war diese Frage vom Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, weil das Körperschaftssteuergesetz die Wasserversorgung als einen Betrieb gewerblicher Art kraft Gesetzes bestimmt. Schon diese Vorgabe des Gesetzgebers macht deutlich, dass ohne diese gesetzliche Bestimmung eine solche Einordnung wohl nicht möglich wäre. Dies wird für das Gericht bestätigt durch den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz alte Fassung (insoweit gleichlautend mit § 39 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz in der jetzt gültigen Fassung), wonach die Gemeinden in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen haben. Das Wassergesetz legt damit den Gemeinden eine entsprechende Pflicht auf, die die Gemeinden auch nur auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen dürfen, also auf solche juristischen Personen, die ihrerseits ebenfalls der Aufsicht des Landes unterstehen. Nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie sich anderer Dritter, also auch privater Unternehmer, bedienen. Insoweit bleiben aber die Gemeinden in ihrer durch das Gesetz bestimmten Verantwortung. Die Wasserversorgung ist mithin eine Hoheitsaufgabe der Gemeinde, die aus dem Bereich der gewerblichen Betätigung heraus fällt.

Der Kläger hat schließlich noch geltend gemacht, die Verwaltungsentscheidung sei deswegen rechtswidrig, weil die Verwaltungsbehörde nicht erkannt haben, dass sie gemäß § 4 Abs. 2 Stromsteuergesetz, den Kläger von der Pflicht zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen hätte entbinden können. Diese Norm ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn aus Abs. 1 ergibt sich, dass als Letztverbraucher im Sinne dieser Bestimmung nur diejenigen in Betracht kommen, die Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebietes beziehen wollen. Der Kläger ist mithin nicht Normadressat.

Die Kosten des insgesamt erfolglosen Klageverfahrens hat der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück